Direkt zum Inhalt

Statuten

ALB

Statuten
Sinn und Zweck

Statuten

I. Name. Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen ALB, „Auswärtige Liegenschaftsbesitzer Bergün/Bravuogn“, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.*

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Bergün/Bravuogn.

Art. 3

Er bezweckt:

  • Das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen der einheimischen Bevölkerung von Bergün/Bravuogn und den auswärtigen Grundbesitzern zu fördern;
  • für den Gemeindevorstand und die Gemeindebehörden von Bergün/Bravuogn Ansprechpartner für alle Belange zu sein, welche die Gemeinde und die auswärtigen Liegenschaftsbesitzer gemeinsam betreffen;
  • die Anliegen der Mitglieder zu ermitteln und deren Interessen nach innen und aussen zu vertreten;
  • einen konstruktiven Beitrag zur Entwicklung der Gemeinde Bergün/Bravuogn zu leisten.

Der Verein arbeitet mit Organisationen, welche in einzelnen Fraktionen der Gemeinde Bergün bereits bestehen (IG Val Tuors, Verkehrsverein Preda u.a.), eng zusammen. Er versteht sich nicht als Konkurrent dieser Organisationen, sondern als Verstärker ihrer Bemühungen und als gemeinsamer Gesprächspartner für die Gemeindebehörden in Fragen, welche alle Fraktionen angehen.

Zur Verstärkung seiner Anliegen pflegt der Verein ferner Kontakt mit andern Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung innerhalb und ausserhalb des Kantons Graubünden, insbesondere mit Dachorganisationen wie zum Beispiel der „Allianz Zweitwohnungen Schweiz.“ Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung juristisches Mitglied in einer Dachorganisation werden.

Art. 4

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres.
*Im ganzen Dokument sind durch maskuline Funktionsbezeichnungen Frauen und Männer gemeint.

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Als aktive Mitglieder können natürliche und juristische Personen mit auswärtigem zivilrechtlichem Wohnsitz aufgenommen werden, die in der Gemeinde Bergün/Bravuogn und ihren Fraktionen ein Grundstück, ein Haus- oder eine Eigentumswohnung besitzen, im Grundbuch eingetragene Nutzniesser von solchen oder Dauermieter sind. Auch Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Reihe und Verschwägerte dieser Personen können die Mitgliedschaft erwerben.

Organisationen mit ähnlicher Zielrichtung (Art. 3, Abs. 2) können als juristische Personen Mitglied des Vereins werden.

Natürliche Personen, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und welche sich mit den Anliegen der auswärtigen Liegenschaftsbesitzer verbunden fühlen, können Passivmitglied werden.

Art. 6

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 7

Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Dieser wird für Aktiv- und Passivmitglieder gemäss Art. 14 c) und Art.31 von der Generalversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt im Vereinsjahr, in dem die Aufnahme als Mitglied erfolgt.

Art. 8

Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Vereinsjahres durch einfache schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Das austrittswillige Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Art. 9

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, falls ein Mitglied seinen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, sich in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins vergeht oder durch sein Handeln dem guten Ruf und den Zielen des Vereins schadet.

III. Organisation

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

A. Generalversammlung (GV)

Art. 11

Die GV tagt ordentlicherweise einmal pro Vereinsjahr bis spätestens Ende August. Die Einladung hat wenigstens dreissig Tage vorher zusammen mit der Traktandenliste zu erfolgen. Das Datum der o GV wird jeweils an der vorausgehenden o GV festgelegt. Das Einladungsschreiben erfolgt elektronisch (Mail). Mitglieder können die Zustellung via Post beantragen.

Art. 12

Eine ausserordentliche GV kann durch den Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder gem. Art. 11 einberufen werden. An einer ao GV können alle Geschäfte behandelt werden, welche nicht gemäss Art. 14, Abs. 2 ausschliesslich der ordentlichen GV vorbehalten sind. Insbesondere können Ersatzwahlen getroffen werden.

Art. 13

Die statutengemäss einberufene GV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden – unter Vorbehalt der in den Statuten vorgesehenen Ausnahmen – mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 14

Die GV erledigt folgende Geschäfte:
a) Abnahme Jahresbericht
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets und die Festsetzung des Jahresbeitrages für aktive und passive Mitglieder
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder betreffend Aktivitäten des Vereins
g) Verabschiedung von Resolutionen und Anträgen zuhanden der Gemeindebehörden
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über den Beitritt in Dachorganisationen ähnlicher Zielsetzung (Art. 3)

Die unter lit. a, b, c und d genannten Geschäfte sind ausschliesslich Sache der ordentlichen GV. Ausnahme bildet die Ersatzwahl bei vorzeitigen Rücktritten gem. lit. e.

Art. 15

Anträge zur Traktandenliste sind schriftlich bis 60 Tage vor der o GV an den Vorstand zu richten. Rechtsverbindliche Beschlüsse über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, können von der GV nicht gefasst werden.

Art. 16

Jedes aktive Mitglied und jede bevollmächtigte Person eines juristischen Vereinsmitgliedes hat eine Stimme. Die Abstimmungen finden offen statt. Eine geheime Abstimmung findet dann statt, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Art. 17

Ein Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch einen mündigen Familienangehörigen vertreten lassen. Ein Mitglied darf insgesamt nicht mehr als zwei abwesende Mitglieder vertreten.

Art. 18

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen aber an der GV mit beratender Stimme teilnehmen.

B. Vorstand

Art. 19

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Sekretär
  4. dem Rechnungsführer
  5. 1 bis 3 Beisitzern

Sofern verfügbar und nach Möglichkeit soll für gleichmässige Vertretung aller Fraktionen im Vorstand gesorgt werden.

Art. 20

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der GV für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Wiederwahl eines Mitgliedes des Vorstandes ist unbeschränkt möglich.

Art. 21

Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der allfällige Ersatz von Spesen oder eine massvolle Entschädigung, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Vereinstätigkeit hinausgehen.

Art. 22

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz der GV fallen. Er bereitet insbesondere die Geschäfte der GV vor und vollzieht deren Beschlüsse.

Art. 23

Der Vorstand ist insbesondere kompetent,

  • die Delegierten des Vereins in lokalen Gremien und Vereinigungen zu ernennen;
  • im Rahmen von speziellen Aufgaben weitergehende Kompetenzen an einzelne Mitglieder des Vorstandes zu delegieren, soweit diese im Einklang mit den Statuten sind.
  • In dringenden Fällen Beschlüsse zu fassen, die normalerweise in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Solche Beschlüsse sind der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und Vizepräsident zusammen oder kollektiv zu Zweien je mit einem andern Vorstandsmitglied.
Bei alltäglichen Geschäften im Kontakt mit Bank und Postfinance haben der Präsident, Vizepräsident und Rechnungsführer je das Recht auf Einzelunterschrift bis zum Betrag von CHF 1‘000.-.

Der Vorstand ist berechtigt, die Unterschriftenregelung den Bedürfnissen anzupassen.

Art. 24

Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Zirkulationsbeschlüsse sind gestattet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

Art. 25

Der Präsident leitet die Verhandlungen der GV und der Vorstandssitzungen. Er repräsentiert den Verein nach aussen und ist Ansprechpartner für die Gemeindebehörden von Bergün/Bravuogn. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 26

Der Rechnungsführer besorgt das Rechnungswesen des Vereins. Er ist für den rechtzeitigen Einzug der Jahresbeiträge besorgt. Er legt alljährlich per Ende des Vereinsjahres (30. April, Art. 4) Rechnung ab und legt sie dem Vorstand zuhanden der Rechnungsrevisoren vor. Er entwirft das Jahresbudget und legt dieses dem Vorstand zuhanden der GV vor.

Art. 27

Der Sekretär führt über die Verhandlungen der GV und die Beschlüsse des Vorstandes ein Protokoll. Er ist für den rechtzeitigen Versand der Einladungen zuhanden der GV verantwortlich. Er führt das Mitgliederverzeichnis und informiert den Vorstand über alle Mutationen.

Art. 28

Die Beisitzer übernehmen Aufgaben, welche ihnen der Vorstand zuweist.

C. Rechnungsrevisoren

Art. 29

Die beiden Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstellen zuhanden der GV einen schriftlichen Revisionsbericht.

IV. Vereinsvermögen

Art. 30

Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen und aus allfälligen Spezialfonds für besondere Aufgaben zusammen.

Art. 31

Der Jahresbeitrag wird aufgrund des Budgets von der GV festgelegt und ist bis zum 31. Oktober zu entrichten.

Art. 32

Spezialfonds können durch Beschluss der GV oder durch Zuwendung Dritter für besondere Zwecke eröffnet werden. Sie sind getrennt vom übrigen Vereinsvermögen zu verwalten.

Art. 33

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.

V. Schlussbestimmungen

Art. 34

Eine partielle oder totale Revision der Statuten wird durch die GV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

Art. 35

Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gelten die Bestimmungen von Art. 34.

Art. 36

Diese Statuten treten nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung sofort in Kraft.


Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2015 beraten und beschlossen.

Im Namen des Vereins

Tagespräsident
D. Imboden 
 Protokollführer
R. Naegeli 

 


Bergün/Bravuogn, 6 Juni 2015
vom Vorstand revidierte Fassung, 31.7.15